Schulkonferenz: Schulverband Blumberg

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Aktuelle Mitglieder der Schulkonferenz

  • Vorsitzender: SL Sven Dorn
  • Stellvertreter: Elternbeiratsvorsitzender Sven Krauß
  • Vertreter der Schüler: Schülersprecher Elia Celar (10a)

Lehrer

  • Denise Schubert-Mrohs
  • Michael Langenfeld
  • Sylvia Seeger
  • Verbindungslehrer: Lukas Glaser
    (Teilnahme mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung)

Aufgaben der Schulkonferenz

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983

§ 47
Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:

  1. Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
  2. die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,
  3. allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,
  4. die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur
    1. Namensgebung der Schule,
    2. Änderung des Schulbezirks,
  5. Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,
  6. Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,
  7. die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.

(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:

  1. zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz
    1. zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
    2. über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
  2. vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
  3. vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,
  4. vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,
  5. bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,6.
  6. zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.

(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:

  1. Erlass der Schul- und Hausordnung,
  2. Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben
  3. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule
  4. Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,
  5. Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),
  6. Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt,

die Zustimmung zu einer Änderung der Schulart in eine Gemeinschaftsschule.